Satzung des Oldenburger Landesvereins

Satzung des Oldenburger Landesvereins e. V. (in Folgendem: OLV) in der seit dem geltenden Fassung.

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§ 1 Herkunft, Name, Sitz

(1) Der Oldenburger Landesverein (OLV) geht auf den im Jahre 1850 gegründeten "Oldenburgischen Verein für Erforschung und Erhaltung einheimischer Denkmäler des Altertums" zurück. Diesem folgte der 1875 gegründete "Oldenburger Landesverein für Altertumskunde", dem 1890 die landesherrliche Anerkennung als juristische Person verliehen wurde. 1942 vereinigte der "Oldenburger Landesverein für Altertumskunde" sich mit dem "Landesverein Oldenburg für Heimatkunde und Heimatschutz e.V." zum "Oldenburger Landesverein für Geschichte, Natur- und Heimatkunde".

(2) Der Verein führt den Namen "Oldenburger Landesverein e.V.", eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg zu VR 1166.

(3) Er hat seinen Sitz in Oldenburg. Gerichtsstand ist Oldenburg.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Forschungen über die regionale Geschichte, Natur und Kultur zu fördern, die Kenntnisse hierüber Interessierten zu vermitteln und das Verständnis in der Bevölkerung für die oldenburgische Vergangenheit und Gegenwart als Teil der Entwicklung Deutschlands, Europas und der Welt zu vergrößern.

(2) Im Einzelnen nimmt er diese Aufgaben im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten durch folgende Maßnahmen wahr:

a) die Veröffentlichung, Herausgabe bzw. Förderung von einschlägigen Quelleneditionen und wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere die Herausgabe von "Oldenburger Jahrbuch" und "Oldenburger Forschungen, Neue Folge",

b) eigene Veranstaltungen wie wissenschaftliche Vorträge, Buchvorstellungen oder Führungen bzw. die Beteiligung hieran,

c) die Durchführung von Studienreisen und Exkursionen,

d) die Zusammenarbeit mit zielverwandten wissenschaftlichen Vereinen und Institutionen,

e) das Betreiben einer Internetseite als Plattform.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der OLV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Dies gilt auch für Anlagen jeder Art. Niemand darf durch ungerechtfertigte oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen und/oder Verwaltungsausgaben begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; Kosten, die ihnen durch eine ehrenamtliche Tätigkeit für den OLV entstehen, können ihnen gegen Nachweis erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus

a) persönlichen Mitgliedern,

b) körperschaftlichen Mitgliedern und sonstigen juristischen Personen,

c) Ehrenmitgliedern,

d) Förderern und

e) Stiftern.

Nur die zu a) – c) genannten Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.

(2) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die den OLV in seinen Bestrebungen unterstützt. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann vom Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

(3) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt und von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin ausgezeichnet. Gleiches gilt für die Auszeichnung als Ehrenvorsitzende/Ehrenvorsitzender. Die so Ausgezeichneten sind zur Zahlung eines Beitrags nicht verpflichtet. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende erhalten von allen Schriften des OLV ein Exemplar unentgeltlich.

(4) Förderer des OLV sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, Firmen und Privatpersonen, die ihn regelmäßig durch größere Beihilfen unterstützen und dadurch die wirtschaftlichen Grundlagen der Vereinsarbeit sichern. Die Namen der Förderer wie auch der Ehrenmitglieder sollen im Oldenburger Jahrbuch bekanntgegeben werden, in der Reihe Oldenburger Forschungen NF auch die Förderer des einzelnen Werkes.

(5) Stifter/Stifterinnen sind diejenigen Personen, die anstatt laufender Jahresbeiträge dem OLV einmalige geldliche Zuwendungen oder Sachleistungen im Werte von mindestens 20 Jahresbeiträgen zu Lebzeiten zukommen lassen.

(6) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Sie erhalten das "Oldenburger Jahrbuch" kostenlos, die übrigen Veröffentlichungen des OLV zu einem Vorzugspreis. Bei Vortrags- und sonstigen Veranstaltungen des OLV erhalten die Mitglieder jeweils eine Preisermäßigung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresschluss,

c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat,

d) wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet und ihm in der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde; die Mitgliedschaft erlischt alsdann zum Ende des betreffenden Jahres, vorbehaltlich einer Geltendmachung rückständiger Beiträge durch den Vorstand.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss gem. § 5 (1) c) trifft der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist mindestens sechs Wochen vorher beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand muss den betreffenden Punkt in die Tagesordnung aufnehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 6 Beiträge

(1) Die Höhe der Jahresbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Bis zur Beschlussfassung über einen neuen Beitrag gilt der alte Beitragssatz fort.

(2) Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag alljährlich bis zum 1. Mai zu entrichten. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

(3) Jungmitglieder (z.B. Schülerinnen/Schüler über 18 Jahre, Studentinnen/Studenten, Referendarinnen/Referendare) zahlen auf Antrag den halben jeweils gültigen Jahresbeitrag.

(4) Körperschaftliche Mitglieder (wissenschaftliche Vereinigungen, Schulen, Vereine etc.) zahlen einen mit ihnen zu vereinbarenden Jahresbeitrag.

(5) Familienmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, der auf einer Mitgliederversammlung festgesetzt wird; die Familie erhält jedoch nur ein Exemplar des Oldenburger Jahrbuchs.

§ 7 Organe des OLV

Organe des OLV sind die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins, der Vorstand sowie der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,

b) die Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder,

c) die Wahl der Rechnungsprüferinnen/-prüfer,

d) die Festsetzung der Jahresbeiträge,

e) weitere in dieser Satzung bestimmte Fälle,

f) die Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein Beschluss über eine Wahl/Abwahl kann auch auf

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, in der Regel im ersten Halbjahr. Sie ist spätestens vier Wochen vor dem Termin von dem/der Vorsitzenden oder im Falle einer Verhinderung durch das ihn vertretende Vorstandsmitglied schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Bis zur Einberufung vorliegende Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind ebenfalls mit der Einladung bekanntzugeben.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des OLV erforderlich ist oder wenn mindestens 15 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. In diesem Falle ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens zur Versammlung einzuladen.

(4) Die Versammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem ihn/sie vertretenden Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens 20 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(6) Auf der jährlichen Mitgliederversammlung erstattet die/der Vorsitzende oder im Falle einer Verhinderung das ihn vertretende Vorstandsmitglied einen Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Schatzmeisterin/der Schatzmeister über die finanzielle Lage des OLV.

(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt bis auf Ausnahmefälle (s. § 13 (1) (2)) grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass eine geheime Abstimmung beantragt wird. Körperschaftliche Mitglieder oder sonstige juristische Personen haben auf der Mitgliederversammlung nur eine Stimme, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt wird.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand dies erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Über die Ergebnisse und Beschlüsse der ordentlichen sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter sowie der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des OLV führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt ihn in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden sowie zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister; der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern, die ebenfalls Funktionen im Rahmen der Vorstandsarbeit übernehmen. Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende des OLV sowie die/der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende. Jede/Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Die/Der erste stellvertretende Vorsitzende darf von einer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist, die/der zweite stellvertretende Vorsitzende, wenn die/der Vorsitzende und die/der erste stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl/ Wiederwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit kann der Vorstand selbst eine Ergänzung vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Die/Der Vorsitzende hat die Arbeit im Vorstand zu koordinieren.

(6) Vorstandssitzungen werden von der der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Über den Verlauf jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 10 Beirat

(1) Der Vorstand beruft einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wissenschaftlichen und sonstigen Fragen zu beraten. Er hat keine Beschlusskompetenz.

(2) Beiratssitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die/Der Vorsitzende des OLV beruft sie ein und leitet sie.

(3) Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederberufung ist zulässig. Falls ein Beiratsmitglied vor Ablauf von drei Jahren aus dem Beirat ausscheidet, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen.

(4) Dem Beirat gehören an die Leiterinnen/Leiter

a) des Publikationswesens des OLV,

b) des Vortragswesens,

c) der Studienfahrten,

d) der Öffentlichkeitsarbeit,

sofern diese Aufgaben nicht von einem der Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden. Sie haben ihre Aufgaben eigenständig zu erledigen, sind aber dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

Die vorstehenden Beiratsmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie sollen zu den Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden können.

Dem Beirat sollen ansonsten Vertreterinnen/Vertreter insbesondere folgender Institutionen angehören:

a) der Oldenburgischen Landschaft,

b) des Niedersächsischen Landesarchivs in Oldenburg,

c) der Landesbibliothek Oldenburg,

d) des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte Oldenburg,

e) des Landesmuseums Natur und Mensch Oldenburg,

f) des Stadtmuseums Oldenburg,

g) des Museumsdorfs Cloppenburg,

h) des Schlossmuseums Jever,

i) der Nordwolle Delmenhorst. Nordwestdeutsches Museum für IndustrieKultur,

j) des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege, Stützpunkt Oldenburg,

k) des Niedersächsicschen Instituts für historische Küstenforschung,

l) der Oldenburgischen Gesellschaft für Familienkunde e.V. (OGF),

m) des NABU Oldenburger Land,

n) der ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Oldenburg e.V. (OAO),

o) des Instituts für Vogelforschung ("Vogelwarte Helgoland"),

p) des Mellumrats e.V.,

q) der Biologischen Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V.

Darüber hinaus können Vertreter der Carl von Ossietzky Universität und weiterer Hochschulen, von (Gebiets-)Körperschaften und sonstigen juristischen Personen in den Beirat berufen werden.

Die Vertreter der unter a) – k) angeführten Institutionen und Einrichtungen sollen der Mitgliederversammlung nach ihrer Berufung durch den Vorstand vorgestellt werden. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Personen für den Beirat benennen.

§ 11 Rechnungswesen

(1) Das Rechnungsjahr des OLV ist das Kalenderjahr. Die Schatzmeisterin/Der Schatzmeister führt das Mitgliederverzeichnis, verwaltet die Kasse und das sonstige Vermögen und leitet das Rechnungswesen. Sie/Er erhebt die Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Jahresrechnung ist für das abgelaufene Geschäftsjahr jeweils rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung fertigzustellen und die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege

auf sachliche und rechnerische Richtigkeit durch zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zu prüfen, die dem Verein, aber nicht dem Vorstand angehören. Diese oder zumindest eine/einer von ihnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 12 Geschäftsstelle und Honorarkräfte

Aufgaben, die sich nach den Umständen ehrenamtlich nicht durchführen lassen, kann der Vorstand einer Geschäftsstelle und bezahlten Kräften übertragen, die auch Vereinsmitglieder sein können.

§ 13 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

(1) Für eine Satzungsänderung ist ein Mehrheitsbeschluss von ¾ der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Der Verein kann durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die mit Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunkts mindestens vier Wochen vorher einzuberufen ist. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der auf dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Im Falle der Auflösung des OLV, der Entziehung seiner Rechtsfähigkeit oder bei beschlossenem Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten an die Oldenburgische Landschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck im Sinne von § 2 (1) der Satzung im ehemaligen Verwaltungsbezirk Oldenburg zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2019 mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.